küche und raum axel meyer gmbh
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB’s) der Firma küche und raum axel meyer gmbh (im folgenden K-U-R genannt)

1. Allgemeine Vertragsbestimmungen

Jeder Vertrag mit K-U-R kommt ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Sie sind dem Besteller zur Kenntnis gebracht und von ihm mit Unterzeichnung dieses Auftrages bzw. Auftragsbestätigung anerkannt.

2. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten

Die vom Besteller im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages erhobenen personenbezogenen Angaben werden nach den Bestimmungen des BDSG und UWG auch automatisiert erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Besteller kann der Verarbeitung und Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung sowie der Markt- und Meinungsforschung jederzeit widersprechen.

3. Vertragsschluss, Änderungsvorbehalt

Angebote von K-U-R sind freibleibend und unverbindlich. Beigefügte Pläne, Abbildungen und Zeich- nungen sind unverbindliche Darstellungen der angegebenen Maße. Die von K-U-R erstellte Planung erfolgt aufgrund der vom Besteller übergebenen Baupläne bzw. der von ihm angegebenen Maße. Aufträge sind angenommen, wenn K-U-R diese schriftlich innerhalb von 3 Wochen bestätigt. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam mit schriftlicher Bestätigung von K-U-R. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftrages durch den Besteller können nur innerhalb von 8 Werktagen nach Absendung der Auftragsbestätigung (es gilt das Datum der Auftragsbestätigung) berücksichtigt werden. Der Besteller ist verpflichtet die bestellten Gegenstände abzunehmen, wenn mit ihrer Fertigung bereits begonnen wurde.

Serienmäßig hergestellte Waren werden nach Muster verkauft. Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bleiben vorbehalten. Bei Nachkäufen übernimmt K-U-R keine Gewähr für zwischenzeitlich vom Hersteller vorgenommene Änderungen in Ausfertigung, Struktur und Farbton sowie Abweichungen in den Maßen. Nachkäufe fallen auch nicht in die laufende Gewährleistung bzw. Garantieverpflichtung.

4. Preise, Zahlung, Verzug

Die im Angebot und Auftragsbestätigung enthaltenen Preise gelten für die Dauer von vier Monaten. K- U-R behält sich vor, nach Ablauf dieser Frist die Preise für Lieferung und Montage an die marktüblichen Preise anzupassen. Bei allen Preisangaben handelt es sich um Bruttopreise. Ein Abzug oder Skonto ist nicht möglich. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. K-U-R wird dem Besteller Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnis anzeigen. Die Änderung wird Bestandteil des Vertrages, sofern der Besteller nicht binnen von zwei Wochen nach Anzeige widerspricht. Beträgt die Erhöhung mehr als 12 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

Mit der Bestellung hat K-U-R einen Anspruch auf eine Anzahlung von 30 % der Bruttoauftragssumme. Erfolgt die Lieferung und Montage in einzelnen Bauabschnitten, so erteilt K-U-R Abschlagsrechnungen, fällig nach Maßgabe des jeweiligen Bautenstandes. Erfolgt Lieferung und Montage in einem Zug, so ist die Schlussrechnung bei Erhalt der Ware direkt zu zahlen. Leistet der Besteller bei Lieferung keine Zahlung, so ist K-U-R berechtigt, die Lieferung und Montage abzulehnen und die Ware bis zur Zahlung auf Kosten des Bestellers einzulagern. Hierfür berechnet K-U-R eine Pauschale in Höhe von fünf Euro pro angefangenen m3 und pro angefangene Woche.

Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung spätestens dreißig Tage nach Lieferung fällig. Der Lieferung steht die Mitteilung von K-U-R über die Lieferbereitschaft gleich, sofern die Lieferung innerhalb der Frist von 30 Tagen aus einem von dem Besteller zu vertretenden Umstand nicht erfolgen kann.

Bei Zahlungsverzug ist K-U-R berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen, eine Mahngebühr von fünf Euro pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Gerät der Besteller mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm K-U-R eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Besteller die Erfüllung endgültig, ist K-U-R berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen, sofern sich die Ware bereits am Lager von K-U-R befindet und / oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, in allen anderen Fällen in Höhe von 10 % des Kaufpreises.

In allen Fällen bleibt das Recht von K-U-R, einen höheren, konkret nachzuweisenden Schaden geltend zu machen, sowie das Recht des Käufers nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, unberührt.

5. Lieferung, Montage, Zusatzarbeiten

K-U-R wird dem Besteller den genauen Liefertag mitteilen, sofern dieser nicht bereits im Angebot und / oder in der Auftragsbestätigung festgelegt ist. Falls K-U-R die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, hat der Besteller K-U-R eine angemessene Nachfrist, mindestens sechs Wochen, zu gewähren. K-U-R haftet nicht für Lieferverzögerungen und daraus entstehende Schäden, die a) durch Streik, Aussperrun- gen sowie Fälle höherer Gewalt eintreten oder auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu tiefgreifenden Betriebsstörungen bei K-U-R oder beim Vorlieferanten führen, b) durch Unmöglichkeit der Lieferung durch den Vorlieferanten eintreten, c) auf nicht von K-U-R zu vertretenden Umständen beruhen. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. K-U-R ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

Bei Übernahme der Montage haftet K.U.R nur für eine fachgerechte Ausführung. Für Verzögerungen, die mit der Montage eintreten, haftet K-U-R nicht. Dem Besteller obliegen die technischen Vorausset- zungen zur Durchführung der Montagearbeiten. K-U-R kann die Montagearbeiten solange zurückstellen, bis die Voraussetzungen vom Besteller geschaffen sind und von K-U-R als ausreichend anerkannt werden. K-U-R hat Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Kosten, die bis zur Schaffung der Montagevo- raussetzungen durch den Besteller entstehenden. Dies gilt auch, wenn die Montage durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen werden muss. Der Besteller ist zur Abnahme der Monta- ge verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Er ist verpflichtet, die Montagearbei- ten persönlich oder durch einen Vertreter abzunehmen. Etwaige Beanstandungen sind sofort anzuzei- gen. Nimmt der Besteller den Termin zur Abnahme nicht wahr und lässt sich auch nicht vertreten, gelten die Montagearbeiten als abgenommen.

Zusatz- und Installationsarbeiten (wie Wasser, Gas, Elektrik) werden von K-U-R nicht ausgeführt. Zusatzar- beiten und Leistungen, die über den Lieferauftrag hinausgehen, werden dem Besteller zuzüglich Wegezeit gesondert in Rechnung gestellt.

Sofern der Lieferort mit einem LKW nicht oder nicht problemlos erreichbar ist oder die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung nicht mit den üblichen Mitteln eines Möbeltrans- portes durchgeführt werden kann, ist der Besteller verpflichtet, hierauf im Voraus hinzuweisen. Unterlässt der Besteller diese Pflicht schuldhaft, ist er verpflichtet, K-U-R etwaige Mehrkosten zu erstatten und gerät insoweit als die Lieferung wegen eines solchen Umstandes nicht erfolgen kann in Annahmeverzug.

Für alle Lieferungen und Arbeiten wird die Haftung von K-U-R auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Lieferpflicht, Rücktritt

K-U-R setzt bei Abnahme des Auftrages die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, die begründeten Anlass zu Zweifeln an der Zahlungs- fähigkeit des Bestellers geben, insbesondere wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder Wechsel zu Protest gehen lässt, so ist K-U-R berechtigt, die Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises oder einer Sicherheitsleistung binnen einer von K-U-R gesetzten Frist abhängig zu machen. Nach Fristablauf ist K-U-R berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er K-U-R eine schriftliche Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und K-U-R diese um mehr als sechs Wochen überschritten hat. Tritt der Besteller früher als vor Ablauf von sechs Wochen ab Nachfristsetzung zurück, so ist K-U-R berechtigt, eine Schadensersatzzah- lung von 20 % des Bruttoverkaufspreises geltend zu machen, sofern der Besteller nicht den Nachweis eines niedrigeren Schadens führt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzan- sprüche behält K-U-R sich vor. K-U-R ist berichtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung unmöglich wird, weil der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, K-U-R die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat oder nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat K-U-R den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. K-U-R ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Bestellung oder bis zur vollständigen Vertragserfüllung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorkasse.

7. Gefahrenübergang

Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der bestellten Ware auf den Besteller über. Hat K-U-R die Montage der bestellten Ware übernommen, erfolgt der Gefahrenübergang mit Abnahme der Montagearbeiten.

8. Annahmeverzug

er Besteller ist verpflichtet, die Abnahme der bestellten Ware nach der Lieferung bzw. Anlieferung unverzüglich durchzuführen. Bei Bestellung auf Abruf ist die Ware spätestens nach sechs Wochen abzurufen. Die Lieferung nach Abruf erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Lieferzeit. Ist die Anfahrt zum Besteller vergeblich, weil dieser zum vereinbarten Termin nicht anwesend ist, sind 2,50 Euro pro Kilometer, mindestens jedoch 50,00 Euro zu erstatten. Sofern der Besteller auf eine ihm gesetzte Nachfrist zur Abnahme schweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, ist K-U-R berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dauert der Abnahmeverzug länger als zwei Wochen, so hat der Besteller anfallende Lagerkosten zu erstatten (siehe Ziffer 4).

9. Gewährleistung, Mängelrügen

Ansprüche des Käufers wegen Mängeln, die auf Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung (Feuchtigkeit, übermäßige Erwärmungen der Räume oder erhebliche Temperaturschwankungen) beruhen sind ausgeschlossen. Geringe Farbunterschiede und geringe Qualitätsunterschiede sowie geringe Unterschiede in der Ausführung innerhalb derselben Lieferung sind unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar.

Mängelrügen sind schriftlich geltend zu machen. Für Mängel übernimmt K-U-R nur Gewähr, wenn der Besteller diese innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme bzw. Montage der gekauften Gegenstände unter genauer Bezeichnung der Beanstandung mitgeteilt hat. Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich zunächst nur Mängelbeseitigung verlangen. K-U-R kann nach Wahl unentgeltlich Nach- besserungen und / oder Ersatzlieferungen vornehmen. Führt diese nicht zu Beseitigung des Mangels oder wird die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht und wird dem Besteller eine weitere Nachbesserung unzumutbar, so kann der Besteller die gesetzlichen Gewähr- leistungsansprüche geltend machen. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Musterteile, Musterstücke und Sonderangebote beschränkt sich die Gewährleistung von K-U-R auf Nachbesserung.

Ist die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwen- dungen möglich, kann K-U-R die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern. In diesem Fall beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch auf die andere vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Aufwendun- gen möglich ist. Hat K-U-R wegen Unverhältnismäßigkeit eine Art der Nacherfüllung abgelehnt oder wurde diese vorgenommen und ist fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehal

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von K-U-R gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bleiben die verkauften Waren im Eigentum von K-U-R. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von K-U-R in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Ist der Besteller Kaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsge- werbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die K-U-R aus laufenden Geschäfts- beziehungen gegenüber dem Besteller hat. Auf Verlangen des Bestellers ist K-U-R zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammen- hang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, sofern er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verstößt er gegen seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt, kann K-U-R den Kaufgegenstand vom Besteller herausverlangen. Diese Rücknah- me gilt bei Teilzahlungen eines Verbrauchers als Rücktritt nach § 508 Abs. 2 BGB. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Besteller K-U-R unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes von K-U-R aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten (etwa pfändender Gläubiger) eingezogen werden. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller nur mit Zustimmung von K-U-R berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, sofern sie vom Dritterwerber nicht sofort an K-U-R bezahlt werden. Zur Weiteveräußerung ist der Besteller jedoch nicht mehr berechtigt, wenn er die Zahlungen eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindungen mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an K-U-R ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung / Verbindungen – zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut werden. K-U-R nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von K-U-R , die Forderungen selbst einzuziehen, ruht, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. K-U-R kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von K- U-R gelieferten Ware und daraus entstehende neue Sachen, wobei K-U-R als Hersteller gilt, jedoch ohne weitere Verpflichtung. Bei Verarbeitung, Verbindungen, Vermischung oder Vermengung der Vorbe- haltsware mit anderen, nicht K-U-R gehörenden Waren, steht K-U-R der dabei entstehenden Miteigen- tumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeite- ten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller K- U-R im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für K-U-R verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine Wechselhaftung von K-U-R begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener. K-U-R ist berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst Versicherungsnachweise bringt. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist K-U-R auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz von K-U-R ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12. Schlussbestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

(Stand: November 2013)