Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma küche und raum axel meyer gmbH - (im folgenden K-U-R genannt)

1. Allgemeine Vertragsbestimmungen

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil des Vertrages. Sie sind dem Besteller zur Kenntnis gebracht und von ihm mit Annahme der Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung dieses Auftrages vom Besteller anerkannt. Die Verkaufsbedingungen der K-U-R gelten ausschließlich.

2. Vertragsschluß

(1) Die Angebote der K-U-R sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Die dem Angebot beigefügten Pläne, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindliche Darstellungen einschließlich der angegebenen Maße. Die von K-U-R erstellet Planung erfolgt aufgrund der vom Besteller übergebenden Baupläne bzw. der von ihm ausgegebenen Maße.

(3) Aufträge sind von K-U-R angenommen, wenn K-U-R diese schriftlich innerhalb 3 Wochen bestätigt.

(4) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden er­langen nur durch schriftliche Bestätigung von K-U-R Wirksamkeit.

(5) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftrages durch den Besteller können von K-U-R nur inner­halb von 8 Werktagen nach Absendung der Auftragsbestätigung (es gilt das Datum der Auftragsbestätigung) von K-U-R berücksichtigt werden. Der Besteller ist verpflichtet die bestellten Sachen abzunehmen, wenn mit ihrer Fertigung bereits begonnen wurde.

3. Preise

(1) Die im Angebot und der Auftragsbestätigung der K-U-R enthaltenen Preise gelten für die Dauer von vier Monaten. K-U-R behält sich vor, nach Ablauf dieser Frist die Preise für Lieferung und Montage der bestellten oder in Auftrag gegebenen Ware in Anlehnung an die marktüblichen Tendenzen zu erhöhen,

(2) K-U-R wird dem Kunden Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzeigen. Die Änderung wird Bestandteil des Vertrages, sofern der Besteller nicht binnen zwei Wochen nach Anzeige widerspricht.

(3) Beträgt die Erhöhung mehr als 12 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

(4) Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(5) Eine Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche gegen K-U-R gerichtlich festgestellt, unbestritten oder von K-U-R anerkannt sind.

4. Änderungsvorbehalt

(1) Serienmäßig hergestellte Waren werden nach Muster verkauft. Handelsübliche Farb- und Maserungsabwei­chungen, insbesondere bleiben vorbehalten. Bei Nachkäufen übernimmt K-U-R keine Gewähr für zwischenzeitlich vom Hersteller vorgenommene Änderungen in der Ausfertigung, in der Struktur, im Farbton und Abweichungen in den Maßen. Nachkäufe fallen auch nicht in die Gewährleistung und damit in die Garantieverpflichtung ein.

5. Lieferung

(1) K-U-R wird dem Bestellenden genauen Liefertag mitteilen, sofern dieser nicht bereits im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung festgelegt ist.

(2) Falls K-U-R die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, hat der Besteller K-U-R eine angemessene Nachlieferungsfrist von mindestens sechs Wochen zu gewähren.

(3) K-U-R haftet nicht für Verzögerungen der Lieferfrist, die

a) durch Arbeitsausstände, Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt eintreten oder auf einem unvorhergese­henen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu tiefgreifenden Betriebsstörungen bei K-U-R oder beim Vorlieferanten führen,

b) durch Unmöglichkeit der Lieferung durch den Vorlieferanten eintreten,

c) auf nicht von K-U-R zu vertretenden Umständen beruhen.

In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

(4) Für Schaden, die dem Besteller durch die Verzögerung der Lieferzeit entstehen, haftet K-U-R nicht.

6. Montage

(1) Bei Übernahme der Montage haftet K-U-R nur für die fachgerechte Ausführung. Der Besteller hat für die techni­schen Voraussetzungen zur Durchführung der Montagearbeiten Sorge zu tragen. K-U-R kann die Montagearbei­ten solange zurückstellen, bis die Einbauvoraussetzungen vom Besteller geschaffen sind und diese als ausrei­chend von K-U-R anerkannt werden.

(2) K-U-R ist berechtigt, die bis zur Schaffung der Montagevoraussetzungen durch den Besteller ihr entstehenden zusätzlichen Kosten beim Besteller geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn die Montage durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird.

(3) Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Etwaige Be-anstandungen sind sofort anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, zur Abnahme der Montagearbei­ten zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. Nimmt der Besteller den Termin zur Abnahme nicht wahr und läßt sich auch nicht ver-treten, so gelten die Montagearbeiten als abgenommen. Für Verzögerungen, die mit der Montage eintreten, haftet K-U-R nicht.

7. Lieferpflicht, Rücktritt

(1) K-U-R setzt bei Abnahme des Auftrages die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, die begründeten Anlaß zu Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Be-stellers geben, insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder Wechsel zu Protest gehen läßt, so ist K-U-R berechtigt, die Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises oder Sicherheitsleistungen (§ 648 BGB) binnen einer von K-U-R gesetzten Frist abhängig zu machen.

(2) Nach Fristablauf ist K-U-R berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver-langen.

(3) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn K-U-R schriftliche Nachfristsetzung zur Lieferung gesetzt hat und K-U-R diese um mehr als sechs Wochen überschritten hat.

(4) Tritt der Besteller früher als vor Ablauf von sechs Wochen ab Nachfristsetzung zurück, so ist K-U-R berechtigt, eine Schadensersatzzahlung von 20 % des Bruttoverkaufspreises geltend zu machen, sofern der Besteller nicht den Nach-weis eines niedrigeren Schadens führt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche be-hält sich K-U-R vor.

(5) K-U-R ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung unmöglich wird, weil der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat oder Falle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind, K-U-R die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat K-U-R den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) K-U-R ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller innerhalb der letzten Jahre vor Bestellung oder bis zur vollständigen Vertragserfüllung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse.

8. Gefahrenübergang

Die Gefahr, trotz Verluste oder Beschädigungen den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der bestell­ten Waren auf den Besteller über. Hat K-U-R die Montage der bestellten Waren übernommen, erfolgt der Gefahrenüber­gang mit Abnahme der Montagearbeiten (siehe Ziffer 6).

9. Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungen sind unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Lieferung und Übersendung der Rechnung (es gilt das Rechnungsdatum) ohne jeden Abzug zu zahlen.

(2) Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist K-U-R berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 12 % geltend zu machen.

10. Abnahmeverzug

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Abnahme der bestellten Waren nach Eintritt der Lieferung bzw. nach Anliefe­rung unverzüglich durchzuführen.

(2) Bei Bestellungen auf Abruf ist die Ware spätestens nach sechs Wochen abzurufen. Die Lieferung auf Abruf erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Lieferzeit.

(3) Ist die Anfahrt zum Besteller vergeblich, weil dieser nicht anwesend ist, gilt ein Erstattungsbetrag von 1,– EURO pro Kilometer, mindestens jedoch 25,– EURO als vereinbart.

(4) Sofern der Besteller auf eine ihm gesetzte Nachfrist zur Abnahme stillschweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, ist K-U-R berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

(5) Dauert der Abnahmeverzug länger als zwei Wochen, so hat der Besteller anfallende Lagerkosten zu zahlen.

11. Mängelrügen

(1) Mängelrügen sind schriftlich geltend zu machen. Für erkennbare Mängel übernimmt K-U-R nur Gewähr, wenn der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe bzw. Montage der gekauften Gegenstände diese unter genauer Bezeichnung der Beanstandung K-U-R mitgeteilt hat.

(2) Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich zunächst nur Mängelbeseitigung verlangen. K-U-R kann nach Wahl unentgeltliche Nachbesserung und/oder Ersatzlieferungen vornehmen. Führt diese nicht zur Besei­tigung des Mangels oder wird die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht und wird dem Be-steller eine weitere Nachbesserung unzumutbar, so kann der Besteller die gesetz­lichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.

12. Gewährleistung

(1) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so ist K-U-R zur unentgeltlichen Nachbesserung der Nachlieferung mängel­freier Ware berechtigt.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Prei­ses (Minderung) zu verlangen, wenn die Nachbesserung binnen angemessener Frist wiederholt fehlschlägt
oder die wiederholte Ersatzlieferung den Mangel nicht beseitigt.

(3) Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

(4) Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf jene Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie etwa Schäden, die
durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, übermäßige Erwärmung der Räume, erhebliche Temperaturschwan-
­kungen oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

(5) Nicht als Fehler gelten geringe Farbunterschiede und geringe Qualitätsunterschiede. Geringe Abweichungen sind unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Auch geringe Un­terschiede in der Ausführung innerhalb derselben Lieferung gelten nicht als Fehler.

(6) Für Musterteile, Musterstücke und Sonderangebote beschränkt sich die Gewährleistung von K-U-R auf Nachbes-
­serung.

(7) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen in vollem Umfang zurückzuhalten. Der
Besteller ist lediglich berechtigt, eine angemessene Sicherheit (bis maximal 10% des Kaufpreises) bis zur
Erledigung des Mangels zurückzubehalten.

13. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung der K-U-R gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
bleiben die verkauften Waren im Eigentum von K-U-R. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Ist der Besteller Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigen-
­tumsvorbehalt auch für die Forderung, die K-U-R aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller
hat. Auf Verlangen des Bestellers ist K-U-R zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, sofern der Be-
­steller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die
übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes
berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bestimmun­gen
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verstößt er
gegen seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt, kann K-U-R den Kaufgegenstand vom Besteller her-
ausverlangen. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungen eines nicht als Kaufmann auftretenden Bestellers als
Rücktritt nach dem Abzahlungsgesetz.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der
Be­steller K-U-R unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbe-
­halt von K-U-R hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wieder-
­beschaffung des Kaufgegenstandes von K-U-R aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten (etwa
pfändender Gläubiger) eingezogen werden.

(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller nur mit Zustimmung von K-U-R berechtigt, die geliefer­te
Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern,
sofern der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort an K-U-R bezahlt wird. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller jedoch nicht mehr berechtigt, wenn er die Zahlungen eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entste-
henden Forderungen in voller Höhe an K-U-R ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Ver-
bindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. K-U-R nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von K-U-R, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich K-U-R, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Bestel-
ler seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. K-U-R kann verlangen, daß
der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alte zum Einzug erforder-
lichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von K-U-R
gelieferten Ware entstehenden neuen Sachen, wobei K-U-R als Hersteller gilt, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht K-U-R
gehörenden Waren, steht K-U-R der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertrags-
partner darüber einig, daß der Besteller K-U-R im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen,
vermisch­ten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unent-
geltlich für K-U-R verwahrt.

(7) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung
von K-U-R begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus
Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

(8) K-U-R ist berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser
und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst Versicherungsnachweise erbringt.

(9) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist
K-U-R auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

14. Zusatzarbeiten

(1) Installationsarbeiten (wie Wasser, Gas, ElektrK-u-R) werden von K-U-R nicht ausgeführt.

(2) Zusatzarbeiten und Leistungen, die über den Lieferauftrag hinausgehen, werden einschließlich der Wegzeit
dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

15. Zahlung

(1) Mit Bestellung der Sache hat K-U-R einen Anspruch auf Zahlung von 30 % der Bruttoauftragssumme.

(2) Erfolgt die Lieferung und Montage in einzelnen Bauabschnitten, so erteilt K-U-R Zwischenrechnungen, die nach
Maßgabe des jeweiligen Bautenstandes fällig sind.

(3) Erfolgt Lieferung und Montage in einem Zug, so ist die Rechnung bei Erhalt der Ware direkt zu zahlen. Leistet der Besteller bei Lieferung keine Zahlung, so ist K-U-R berechtigt, den Aufbau abzulehnen und die Ware bis zur Zahlung anderweitig einzulagern. Die dadurch K-U-R entstan­denen Kosten trägt der Besteller.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort ist Berlin-Tempelhof.

(2) Gerichtsstand ist ebenfalls Berlin-Tempelhof.

(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder-
­vermögens, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin als Sitz von K-U-R .

(4) Wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts­ort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand Berlin als Sitz von K-U-R
.

Eigentumsvorbehalt Bauvorhaben

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung der K-U-R gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
bleiben die verkauften Waren im Eigentum der K-U-R. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderun-
­gen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Besteller die K-U-R unverzüg­lich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der K-U-R hinzuwei­sen.
Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kauf-
­gegenstandes von der K-U-R aufgewendet werden müssen.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller nur mit Zustimmung der K-U-R berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern,
sofern der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller
jedoch nicht mehr berechtigt, wenn er die Zahlungen eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist. Wird Vorbehalts-
ware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigen-
tum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entste-
henden Forderungen in voller Höhe an die K-U-R ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbei­tung/
Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörende Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Eigentumsvorbehaltsge-genstände vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut werden. K-U-R nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der K-U-R, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die K-U-R, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Die K-U-R kann verlangen, daß der Besteller ihm
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der aus von
der K-U-R gelieferten Ware entstehenden neuen Sachen, wobei die K-U-R als Hersteller gilt, jedoch ohne Verpflich
­tung für ihn. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,
nicht der K-U-R gehörenden Waren, steht der K-U-R der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Besteller der K-U-R im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die K-U-R verwahrt.

(5) Wind im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung
der K-U-R begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundliegende Forderung aus
Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

(6) Die K-U-R ist berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser
und sonstigen Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst Versicherungsnachweise erbringt.

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist

die K-U-R auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

Juli 2007